EU-EHS – UPDATES

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Die Frage, ob der Schiffseigner oder der Manager für die Einreichung von Emissionszertifikaten verantwortlich sein wird, ist nun verbindlich beantwortet. Die entsprechende Durchführungsverordnung wurde nun am 22. November 2023 von der Europäischen Kommission angenommen. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was daraus folgt.

Kurz zusammengefasst: Die Frage, ob der Schiffseigner oder der Manager für die Einreichung von Emissionszertifikaten verantwortlich sein wird, ist nun verbindlich beantwortet.

Die Durchführungsverordnung wurde nun am 22. November 2023 mit einigen Ergänzungen angenommen und damit auch bestätigt, dass der Schiffseigner für die Einreichung der Zertifikate die Verantwortung trägt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind. Ferner wurde vor allem klargestellt, dass die Person oder Organisation, die die Verantwortung als „Schifffahrtsunternehmen“ für die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen unter der Richtlinie 2003/87/EG (in der jeweils zuletzt geänderten Version die „EHS-Richtlinie“) übernommen hat, dieselbe Person bzw. Organisation sein muss, die für die Überwachung und Berichterstattung der Treibhausgasemissionen der jeweils relevanten Schiffe unter der Verordnung (EU) 2015/757 (in der jeweils zuletzt geänderten Version die „MRV-Verordnung“) verantwortlich ist. In diesem Newsletter geben wir einen Überblick darüber, was daraus folgt.

EINLEITUNG

Die Erweiterung des Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-EHS) auf Treibhausgasemissionen der Schifffahrtsindustrie ab dem 1. Januar 2024 ist nicht mehr fern. Seit ein paar Wochen werden mehr und mehr Klarstellungen und Informationen zu noch offenen Fragen zum EU-EHS in der Schifffahrt veröffentlicht. Die Frage, wer für die Einreichung von Emissionszertifikaten bei den zuständigen Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verantwortlich sein wird – der Schiffseigner oder der Manager – wurde durch einen am 1. September 2023 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Entwurf einer Durchführungsverordnung bereits konkretisiert. Danach sollte dies der Schiffseigner sein, sofern es keine anderweitigen Regelungen im Sinne der Durchführungsverordnung gibt.

AUSWIRKUNGEN DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG

Die „Durchführungsverordnung (EU) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich der Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden“ (die „Durchführungsverordnung“) wurde am 22. November 2023 von der Europäischen Kommission angenommen.

Wie bereits im Entwurf erwähnt, sieht die Durchführungsverordnung vor, dass grundsätzlich der registrierte Schiffseigner für die Einhaltung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der EHS-Richtlinie einschließlich der Einreichung der erforderlichen Emissionszertifikate bei der zuständigen Verwaltungsbehörde im jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich ist. Dies gilt, sofern keine anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, welche die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen (u.a. Angabe bestimmter Daten und Informationen) erfüllt. In der Durchführungsverordnung wurde nun klargestellt, dass ein und dieselbe Person bzw. Organisation sowohl für die Einhaltung der MRV-Verordnung, das heißt, für die Überwachung, Überprüfung und Übermittlung der Treibhausgasemissionen der jeweils relevanten Schiffe, als auch für die sich aus der EHS-Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gegenüber der EU und der zuständigen Verwaltungsbehörde verantwortlich sein muss.

Dies führt zu drei grundsätzlichen Optionen, zwischen denen der Schiffseigner durch eine geeignete vertragliche Gestaltung wählen kann:

(1) Der Schiffseigner ist die verantwortliche Person sowohl für die Erfüllung der EU-EHS-Verpflichtungen, das heißt, für die Einhaltung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der EHS-Richtlinie 2003/87/EG einschließlich der Abgabe von Emissionszertifikaten an die verantwortliche Verwaltungsbehörde, als auch für die Verpflichtungen, die sich aus der MRV-Verordnung ergeben.

(2) Der Schiffseigner bleibt die verantwortliche Person sowohl für die Erfüllung der EU-EHS-Verpflichtungen als auch für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der MRV-Verordnung, beauftragt aber einen oder mehrere Dienstleister, die ihn bei der Erfüllung aller mit dem EU-EHS bzw. mit der MRV-Verordnung verbundenen Anforderungen unterstützen, z.B. bei der Erhebung der erforderlichen Daten.

(3) Der Schiffseigner überträgt nicht nur die Verantwortung für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der MRV-Verordnung, sondern auch für die Einhaltung der EU-EHS-Verpflichtungen auf eine andere Person oder Organisation, wie zum Beispiel den Manager oder Bareboat-Charterer. Diese Übertragung muss den in der Durchführungsverordnung vorgesehenen formalen Anforderungen entsprechen. Anderenfalls bleibt der Schiffseigner die verantwortliche Person.

Das bedeutet, dass nicht nur die Verpflichtungen aus der EHS-Richtlinie, sondern auch die aus der MRV-Verordnung von der entsprechend dieser drei Optionen verantwortlichen Person bzw. Organisation erfüllt werden müssen, um alle Anforderungen, die die Erweiterung des EU-EHS auf die Schifffahrtsindustrie mit sich bringt, zu erfüllen. Diese Klarstellung sollte in die Verhandlung der jeweiligen Klauseln einbezogen werden.

Eine weitere Ergänzung in der Durchführungsverordnung, die im Entwurf noch anders vorgesehen war, besagt, dass für die Zwecke der Zuordnung eines Schifffahrtsunternehmens zu der jeweils zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde das Land der Registrierung eines Schifffahrtsunternehmens entscheidend sein soll, das in „Thetis MRV“, dem speziellen Informationssystem der EU zur Unterstützung der Durchführung der MRV-Verordnung, erfasst ist. Im Entwurf war dafür das „International Maritime Organization Unique Company And Registered Owner Identification Number Scheme“ vorgesehen.

In den nächsten Wochen wird zudem die Veröffentlichung einer EU-EHS-Klausel für den Schiffsmanagementvertrag SHIPMAN durch den Baltic and International Maritime Council (BIMCO) erwartet. Bei der Abwägung Ihrer Optionen und der Ausarbeitung der entsprechenden Klauseln für Ihre Verträge unterstützen wir Sie sehr gerne.

Wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner bei EHLERMANN RINDFLEISCH GADOW oder an Dr. Julia Glocke oder Hendrik Brauns.

Für weitere Informationen zu diesem Thema möchten wir Sie auch auf unsere Newsletter vom 27. Januar 2023 und vom 11. Oktober 2023 hinweisen.