Unterschiedliche Rechtslage in Bremen und Hamburg zu Gebühren bei Löschungsvormerkungen
Keine einheitliche Gebührenpflicht bei Eintragungen von Löschungsvormerkungen bei deutschen Schiffsregistern.
Kurz zusammengefasst: Im Rahmen von Schiffshypothekendarlehen wird häufig gleichzeitig mit der Eintragung der Schiffshypothek auch eine Löschungsvormerkung in Bezug auf vorrangige Hypotheken eingetragen. Es war lange Zeit unklar, ob für die gleichzeitige Eintragung der Löschungsvormerkung mit der Schiffshypothek eine zusätzliche Gebühr durch das Schiffsregister erhoben werden darf. Zwei aktuelle Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bremen und des Oberlandesgerichts Hamburg haben diese Frage unterschiedlich beantwortet. In Bremen wurde die Gebührenpflicht verneint, in Hamburg bejaht. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht möglich, so dass sich insoweit die Rechtsanwendung der beiden wichtigsten deutschen Schiffsregister zukünftig unterscheiden wird.
Es ist Praxis, gleichzeitig mit der Eintragung einer nach- oder gleichrangigen Schiffshypothek auch eine Löschungsvormerkung in Bezug auf vor- oder gleichrangige Hypotheken einzutragen. Bisweilen wird dies auch bei der Eintragung erstrangiger Schiffshypotheken beantragt. Ebenso wurde in den beiden Fällen verfahren, welche den Entscheidungen der Oberlandesgerichte zugrunde liegen. In beiden Fällen hat der jeweilige Rechtspfleger die Eintragung der Schiffshypothek mit einer vollen Gebühr und die Eintragung der Löschungsvormerkung zusätzlich mit einer halben Gebühr auf den Geschäftswert berechnet.
Nachdem der in Bremen betroffene Schuldner Rechtsmittel eingelegt hatte, hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden, dass eine zusätzliche Gebühr für die Eintragung der Löschungsvormerkung nicht zu berechnen sei, wenn der Antrag auf deren Eintragung gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung der Schiffshypothek gestellt wird. Das Gericht begründet dies im Wesentlichen mit einer Analogie zum sachlich gleichgelagerten Gebührenrecht in Grundbuchsachen, für die es eine gesetzliche Regelung über die Vergünstigung bei gleichzeitiger Eintragung gibt. Der Gesetzgeber habe, so das Gericht, im Rahmen der Neuordnung des Gebührenrechts im Jahr 2013 eine Gleichbehandlung von Schiffsregister- und Grundbuchsachen gewollt. Dass es für Schiffsregistersachen aber an einer entsprechenden Vergünstigungsvorschrift fehle, habe der Gesetzgeber übersehen.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in Kenntnis der Entscheidung aus Bremen eine entgegengesetzte Position eingenommen. Das Gericht lehnte eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zu Grundbuchsachen ab. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2013 trotz Neuordnung der Gebührenvorschriften für diese Frage keinen Gleichlauf der Vorschriften zu Schiffsregister- und Grundbuchsachen hergestellt. Hätte er einen Gleichlauf der Vorschriften gewollt, hätte er diesen herstellen können. Es gäbe keine planwidrige Regelungslücke und bliebe kein Raum für eine Analogie.
Was bedeutet dies nun für die Praxis?
- Beide Beschlüsse sind rechtskräftig. Die Rechtsanwendung in Bremen und Hamburg zu diesem Punkt wird künftig auseinanderfallen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung ist in Kostensachen nicht zulässig. Wünschenswert wäre eine gesetzgeberische Klarstellung.
- Es bestehen gute Erfolgsaussichten, gegen bestehende Kostenrechnungen des Schiffsregisters Bremen vorzugehen und bereits gezahlte Registergebühren zurück zu verlangen. Eine Verwirkung tritt regelmäßig erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Gebühr bezahlt wurde.
- Es ist offen, wie andere Oberlandesgerichte entscheiden würden. Ebenso ist nicht erkennbar, wie die anderen Schiffsregister in Zukunft verfahren werden.
Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner bei EHLERMANN RINDFLEISCH GADOW oder an einen der oben genannten Rechtsanwälte.