UN-Übereinkommen über die internationalen Wirkungen von gerichtlichen Schiffsverkäufen tritt in Kraft

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Am 17. Februar 2026 tritt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von gerichtlichen Schiffsverkäufen (United Nations Convention on the International Effects of Judicial Sales of Ships) ("Peking Convention") offiziell in Kraft.

Kurz zusammengefasst: 

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von gerichtlichen Schiffsverkäufen ("Peking Convention") tritt nach der erforderlichen Anzahl von Ratifikationen am 17. Februar 2026 in Kraft. Aktuell haben 33 Staaten (darunter einige wichtige Flaggenstaaten wie zum Beispiel Antigua & Barbuda, Malta, Panama und Zypern) die Peking Convention unterzeichnet, ohne sie bislang ratifiziert zu haben.

Bisher war der lastenfreie Erwerb eines Schiffes im Fall einer gerichtlichen Versteigerung oder eines gerichtlich angeordneten Schiffsverkaufs in Drittstaaten nicht automatisch anerkannt und geschützt. So wurde das Schiff trotz Lastenfreiheit in einigen Jurisdiktionen erneut arrestiert und Schiffsregister weigerten sich, trotz Vorliegens eines gerichtlichen Verkaufsbeschlusses, die ursprünglich auf dem Schiff registrierten Hypotheken zu löschen.

Die Peking Convention regelt nun ein einheitliches System zur internationalen Anerkennung gerichtlicher Schiffsversteigerungen und -verkäufe.

 

Im Einzelnen:

Im Fall der sogenannten Zwangsveräußerung, also der Versteigerung oder des vertraglichen Verkaufs des Schiffes durch ein Gericht oder eine Behörde, sind das Gericht und die Behörde an ein für alle Mitgliedstaaten geltendes Verfahren gebunden. Die beteiligten Parteien und Schiffsregister werden über die bevorstehende Zwangsveräußerung vorab informiert und die Zwangsveräußerung veröffentlicht. Nach Abschluss der Transaktion kann der Erwerber des Schiffes bei dem zuständigen nationalen Gericht oder der zuständigen Behörde eine Zwangsveräußerungsbescheinigung beantragen, die in allen Vertragsstaaten als Nachweis des rechtmäßigen und lastenfreien Schiffserwerbs anerkannt wird.

Das Schiffsregister, in dem das veräußerte Schiff registriert ist, ist nach Vorlage der Zwangsveräußerungsbescheinigung verpflichtet, die auf dem Schiff registrierten Hypotheken und das Schiff zu löschen oder den Eigentümerwechsel dort einzutragen. Dieser Prozess konnte in der Vergangenheit mehrere Monate dauern. Das in der Peking Convention geregelte vereinheitlichte Verfahren könnte nun zu einer erheblichen Verkürzung des Löschungsprozesses führen.

Des Weiteren müssen die Gerichte der jeweiligen Vertragsstaaten Anträge auf Schiffsarrest für Forderungen abweisen, die vor dem gerichtlichen Verkauf des Schiffes entstanden sind. Sollte ein Schiff dennoch arrestiert werden, ist das Gericht zur sofortigen Freigabe des Schiffes verpflichtet, sobald die Zwangsveräußerungsbescheinigung vorgelegt wird.

Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) fungiert bei der Umsetzung der Peking Convention als datenbankführende Stelle und sammelt alle Mitteilungen über anstehende und abgeschlossene Zwangsveräußerungen in den Vertragsstaaten. Das Übereinkommen sieht die Errichtung eines zentralen Online-Registers (Repository) vor, indem die Informationen über anstehende Zwangsveräußerungen und die ausgestellten Zwangsveräußerungsbescheinigungen weltweit öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.
 
Die Peking Convention regelt damit die Wirkung und Anerkennung der Zwangsveräußerung im Ausland, wobei der Auktions- bzw. Verkaufsablauf weiterhin dem nationalen Recht des Staates unterliegt, in dem die Zwangsveräußerung stattfindet.

Die durch die Umsetzung der Peking Convention erreichte Rechtssicherheit lässt erwarten, dass durch gerichtlich gesteuerte Schiffsverkäufe höhere Verkaufserlöse als bisher erzielt werden können, da es voraussichtlich weniger Risiken bei der Transaktionsabwicklung geben wird. Des Weiteren soll die Verwertung von maritimen Sicherheiten für Gläubiger effizienter und schneller ablaufen. Der Erwerb von Schiffen aus gerichtlichen Verfahren wird kalkulierbarer und somit für alle Marktteilnehmer attraktiver. 

 

Wenn Sie weitere Fragen hierzu haben, wenden Sie sich gerne an Ihre Kontaktperson bei EHLERMANN RINDFLEISCH GADOW oder an Maje Tode oder Sven Deters.