Neue Förderrichtlinie für die Küstenschifffahrt

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Maßnahmen der Motorenmodernisierung und Schadstoffminderung werden finanziell gefördert.

Kurz zusammengefasst:  Die Bundesregierung gewährt Schiffseigentümern in der Küstenschifffahrt Beihilfen von bis zu 60% der durch Maßnahmen der Motorenmodernisierung oder Schadstoffminderung entstehenden Mehrkosten. Förderberechtigt ist jedes in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen, das Eigentümer eines im deutschen Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffes mit einer förderfähigen Flagge ist.

Die Förderrichtlinie zur nachhaltigen Modernisierung von Küstenschiffen vom 18. November 2020 (Bundesanzeiger AT 14.12.2020 B7) schafft Impulse zur Reduzierung von Luftschadstoffen und Treibhausgasen sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz von Küstenschiffen. Folgende Maßnahmen sind förderfähig:

  • Modernisierung von Motoren (zum Beispiel durch Erwerb eines emissionsärmeren Schiffsmotors oder eines elektronischen Antriebs, das gilt sowohl für Bestandsschiffe als auch für Neubauten);
  • Verbesserung der Energieeffizienz;
  • Schadstoffminderung bei Bestandsschiffen.

Nicht förderfähig sind Antriebssysteme, die mit Erdgas (LNG und CNG) betrieben werden. Die Förderung derartiger Systeme bleibt einem gesonderten Förderprogramm vorbehalten, über das wir Sie informiert halten.

Die Förderquote für Motorenmodernisierung und Schadstoffminderung ist auf 40% der förderfähigen Ausgaben festgelegt, die für die Verbesserung der Energieeffizienz auf 30%. Parameter wie Unternehmensgröße und Förderungsgebiet können darüber hinaus Zuschläge ermöglichen, die zu einer Erhöhung der Zuwendung auf bis zu 60% der Kosten der Maßnahmen führen.

Antragsberechtigt ist jedes in Deutschland ansässige Unternehmen, das Eigentümer eines im deutschen Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffes ist und das eine förderfähige Flagge führt.

Ein Handelsschiff im Sinne der Richtlinie ist ein Seeschiff, welches gewerblich als Fracht- oder Fahrgastschiff eingesetzt oder zu diesem Zwecke gewerbsmäßig vermietet wird. Zudem muss es den Nord-Ostsee-Kanal passieren dürfen. Die dafür vorgesehenen maximalen Abmessungen betragen 235m Länge, 32,5m Breite, 40m Höhe und 9,5m Tiefgang.

Förderfähige Handelsschiffe sind solche, die die Bundesflagge (auch aufgrund eines Flaggenscheins gem. § 11 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz), die Flagge eines EU-Staats, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz führen.

Das Förderprogramm sieht vor, dass Förderanträge nach einem ersten Aufruf bis zum 12. Mai 2021 gestellt werden können. Die ausschließlich elektronisch zu stellenden Anträge durchlaufen ein zweistufiges Prüfungsverfahren: Nach einer formellen Prüfung des Antrages hinsichtlich zuwendungsrechtlicher, betriebswirtschaftlicher und technischer Aspekte wird die Zuwendungswürdigkeit geprüft. In diesem zweiten Schritt werden die Anträge in Konkurrenz zueinander gesetzt und nach zwei Kriterien beurteilt und priorisiert:

  • Beitrag des Projektes zu den Zielen der NaMKü-Richtlinie (60% Gewichtung)
  • Wertschöpfungsanteil innerhalb der EU (40% Gewichtung)

Es werden nur solche Vorhaben gefördert, mit deren Umsetzung nicht vor der Bewilligung der Zuwendung begonnen wurde. Nach Erhalt der Zuwendung ist der Empfänger zu einer gewerblichen Nutzung von fünf Jahren gerechnet ab dem Einbau bzw. Austausch der geförderten Ausrüstung verpflichtet.

Die Richtlinie ist bis zum 30. Juni 2024 befristet. Gegebenenfalls kann sich die Laufzeit noch bis zum 31. Dezember 2025 verlängern. Die Eingangsfrist der Anträge nach dem ersten Aufruf ist der 12. Mai 2021. Es soll weitere Förderrunden geben. Wann dies der Fall sein wird, ist gegenwärtig allerdings nicht bekannt.

Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner bei EHLERMANN RINDFLEISCH GADOW oder an Dr. Stefan Rindfleisch oder Hanno Geissler.