MoPeG: Alles neu im Personengesellschaftsrecht – Was bedeutet das vor allem für GmbH & Co. KGs?

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Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ("MoPeG") in Kraft getreten, welches zahlreiche Änderungen für Personengesellschaften einführt. In diesem Newsletter geben wir einen Überblick über wichtige Aspekte, insbesondere für die Praxis einer GmbH & Co. KG.

Kurz zusammengefasst: Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) in Kraft getreten. Dies betrifft die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) sowie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Durch das MoPeG werden zahlreiche Änderungen in den jeweiligen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Handelsgesetzbuches (HGB) eingeführt. Einige Abschnitte werden dabei sogar komplett neu gefasst.

In diesem Newsletter geben wir einen Überblick über wesentliche Neuerungen und wichtige Aspekte, insbesondere für die Praxis einer GmbH & Co. KG.

Hintergrund

Mit dem MoPeG setzt der deutsche Gesetzgeber eine lange geforderte und bereits im Sommer 2021 verabschiedete Reform der gesetzlichen Regelungen zu den Personengesellschaften um. Die durch das MoPeG neu eingeführten und veränderten gesetzlichen Regelungen gelten seit Jahresbeginn gleichermaßen für alle Personengesellschaften und damit auch für zu diesem Zeitpunkt schon existierende Bestandsgesellschaften. Eine besondere Übergangsfrist gibt es nicht.

Auch nach dem neuen Recht gilt aber, dass Gesellschafter weitgehende Flexibilität genießen und in ihrem Gesellschaftsvertrag die gesetzlichen Regeln weitgehend abbedingen oder modifizieren können. Das neue Gesetzesrecht gilt also nur insofern, als der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regeln enthält.

Das Ziel des MoPeG ist die Anpassung der gesetzlichen Regelungen an die Bedürfnisse des modernen Rechts- und Wirtschaftslebens. Die Personengesellschaften der Praxis hatten sich durch gesellschaftsvertragliche Gestaltungen weit von den Modellen entfernt, die der (historische) Gesetzgeber vor Augen hatte. Und auch aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte ergeben sich Rechtsentwicklungen, die sich noch nicht im Gesetzestext wiederfinden. Viele dieser Weiterentwicklungen hat der Gesetzgeber nun mit dem MoPeG in die gesetzlichen Regelungen übernommen.

Einheitsgesellschaft

Das MoPeG führt nun erstmals Regelungen zur Zuständigkeit der Gesellschaftsorgane in der sogenannten „Einheitsgesellschaft“ ein. Die Einheitsgesellschaft ist eine spezielle (aber inzwischen durchaus weit verbreitete) Form der GmbH & Co. KG, bei der die KG die alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist. KG und GmbH sind also wechselseitig aneinander beteiligt, sodass sich eine zirkuläre Beteiligungsstruktur ergibt. Diese Struktur bietet Vorteile bei der Übertragung von Beteiligungen an der KG, da zur Übertragung der „kompletten“ GmbH & Co. KG eine Übertragung der Kommanditanteile ausreicht. Eine gesonderte Übertragung der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH (in notarieller Urkunde) ist nicht notwendig. Im Gesetz war die Einheitsgesellschaft aber bisher nicht vorgesehen. Die zirkuläre Beteiligungsstruktur zwischen KG und GmbH führte deshalb dazu, dass nach den gesetzlichen Regeln der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als Vertreter der KG die Rechte des GmbH-Gesellschafters ausüben und damit beispielsweise über die eigene Entlastung oder die Änderung der von ihm zu beachtenden Satzungsregeln entscheiden konnte. Um dieses Kontrolldefizit zu vermeiden, wurden bisher üblicherweise besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen getroffen, nach denen die Ausübung der Gesellschafterrechte in der Komplementär-GmbH und damit die Aufsicht über den Geschäftsführer den Kommanditisten der KG zustand.

Diese Lösung der vertragsgestaltenden Praxis hat der Gesetzgeber nun ins HGB übernommen: Bei einer Einheitsgesellschaft vertreten nun von Gesetzes wegen die Kommanditisten die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH. Regelungen im Gesellschaftsvertrag bleiben allerdings weiterhin notwendig, wenn die Befugnisse auf ein anderes Organ, z.B. einen Beirat, übertragen werden sollen. Je nach Einzelfall können darüber hinaus weitergehende Regelungen in Gesellschaftsverträgen sinnvoll sein.

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Personengesellschaften und den Kapitalgesellschaften (GmbH und Aktiengesellschaft) war nach der bisherigen Gesetzeslage die Behandlung von fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen.

Bei den Personengesellschaften führten Formfehler oder inhaltliche Rechtsverstöße bei der Beschlussfassung dazu, dass der Gesellschafterbeschluss nichtig war. Ein solcher Mangel konnte potentiell auch noch Jahre später geltend gemacht werden. Bei den Kapitalgesellschaften gilt hingegen, dass nur bestimmte, gravierende Verstöße zur Nichtigkeit führen, während andere Mängel den Beschluss nur anfechtbar machen. Zur Geltendmachung der Anfechtungsgründe muss binnen einer bestimmten Frist Klage erhoben werden. Wenn dies nicht geschieht, ist der Rechtsverstoß unbeachtlich. Dieses Anfechtungsmodell aus dem Recht der Kapitalgesellschaften bietet für die Gesellschaft mehr Rechtssicherheit, da nach Ablauf der Klagefrist Gewissheit herrscht, dass der Beschluss nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

Deshalb wurde auch in Personengesellschaften häufig gesellschaftsvertraglich vereinbart, dass fehlerhafte Beschlüsse binnen einer Frist gerichtlich angefochten werden müssen. Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber nun auch für die Handelsgesellschaften (OHG und KG) die Unterscheidung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen eingeführt. Die Frist zur Klageerhebung beträgt nach den neuen Regelungen drei Monate, sie kann aber durch gesellschaftsvertragliche Regelung auf einen Monat verkürzt werden.

Auch hier gilt für die Praxis, dass bestehende Regelungen in Gesellschaftsverträgen wirksam bleiben. Die Gesetzesänderung bietet jedoch Anlass zu überprüfen, ob die bestehenden Regelungen an das gesetzlich vorgesehene Modell angeglichen werden sollen.

Auslandssitz

Das MoPeG eröffnet Personengesellschaften nun die Option, im Gesellschaftsvertrag einen Gesellschaftssitz festzulegen, der sich an einem anderen Ort befindet als der Ort, von dem aus die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich geführt werden. Während der „Vertragssitz“ zwingend in Deutschland liegen muss und etwa das zuständige Registergericht festlegt, kann sich der „Verwaltungssitz“ auch im Ausland befinden. Das gewährt Unternehmen, die in einer deutschen Gesellschaftsform, etwa als KG, organisiert sind, nun die Möglichkeit, ins Ausland „umzuziehen“, aber über den Vertragssitz weiterhin die Verbindung zur deutschen Rechtsordnung zu behalten. Die Neuregelung erleichtert auch die Möglichkeit, als Komplementär-Gesellschaft einer KG eine ausländische Rechtsform zu nutzen, die ebenfalls ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Ausland haben kann.

Dies kann in der Praxis in bestimmten Konstellationen eine interessante Gestaltungsoption sein, da z.B. die Gründung einer „Limited & Co. KG“ statt einer „GmbH & Co. KG“ möglich wird. Viele Details sind allerdings noch unklar, so unter anderem, wie die Zielrechtsordnung mit dem „Zuzug“ einer deutschen Gesellschaft umgeht. Zudem sollten die steuerlichen Auswirkungen eingehend geprüft werden.

Anpassung bestehender Gesellschaftsverträge

Durch das MoPeG werden viele Regelungen in das Gesetzesrecht übernommen, die in den Gesellschaftsverträgen der meisten Handelsgesellschaften ohnehin standardmäßig enthalten sind. Überdies gehen die Regelungen des Gesellschaftsvertrages den gesetzlichen Bestimmungen wie bisher auch vor – falls nicht zwingendes Recht entgegensteht. Deshalb sind die Gesellschaftsverträge bestehender Gesellschaften in der Regel kompatibel mit dem neuen Recht, sodass es in den meisten Fällen nicht zwingend erforderlich ist, anlässlich des Inkrafttretens der neuen Regelungen Anpassungen vorzunehmen.

Etwas anderes gilt allerdings bei Gesellschaften, die eng an das bisherige gesetzliche Modell angelehnt sind und bei denen die neu eingeführten Regelungen nicht übernommen werden sollen. Dann wäre es notwendig, diese im Gesellschaftsvertrag auszuschließen.

Wenn ohnehin Veränderungen des Gesellschaftsvertrages angedacht sind, bietet es sich aber an, bei dieser Gelegenheit auch eine Aktualisierung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Gesetzesreform zu prüfen.

Wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner bei EHLERMANN RINDFLEISCH GADOW oder an Dr. Hauke Rittscher oder Nils Klages.