Entwurf für COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) veröffentlicht

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Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht.

Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemi im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht. Teil dieses Gesetzespakets ist ein Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei Corona-bedingten Insolvenzen (das COVInsAG). Der Bundestag wird das Gesetz voraussichtlich noch in dieser Woche verabschieden. Es beinhaltet u.a. die folgenden wesentlichen Regelungsgegenstände:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Dem vorliegenden Entwurf des COVInsAG zufolge soll die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt sein. Die Aussetzung soll nur dann nicht gelten, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Gleichzeitig wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussicht auf eine Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig war. Als maßgeblicher früherer Zeitpunkt ist aktuell der 31. Dezember 2019 vorgesehen.

Die Aussetzung kann durch Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Einschränkung von Gläubigerinsolvenzanträgen

Damit Gläubiger den gesetzgeberischen Zweck, Zeit für Verhandlung und Implementierung einer Finanzierungs- bzw. Sanierungslösung zu gewinnen, nicht unterlaufen können, sieht der Entwurf des COVInsAG darüber hinaus vor, dass Insolvenzverfahren aufgrund von Gläubigerinsolvenzanträgen nur eröffnet werden können, wenn der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits am 1. März 2020 vorlag.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll ab dem 1. März 2020 rückwirkend gelten.

Privilegierung neuer Kredite

Um einen Anreiz für die Gewährung neuer Kredite zu setzen, werden diese anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert. Liegen die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, wird auch das Risiko einer künftigen Insolvenzanfechtung der Kreditgewährung oder Sicherheitenbestellung weitgehend ausgeschlossen. Die Tilgung eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits vor dem 30. September 2023 gilt ebenso wenig als gläubigerbenachteiligend und anfechtbar wie die Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite. Auch eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung kommt in Bezug auf privilegierte Kredite nicht in Betracht.

Haftungsprivileg für Geschäftsführer und Vorstände

Es soll verhindert werden, dass Geschäftsführer und Vorstände aus Sorge um die eigene Haftung Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen weitgehend einstellen und damit auch die Liquiditätslage der Gesellschaftsgläubiger negativ beeinflussen. Daher sind begleitend zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erhebliche Einschränkungen der Haftungsregelungen für Zahlungen bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgesehen:
So sollen nun Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar gelten, soweit die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist. Für die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Auch diese Regelung soll rückwirkend ab dem 1. März 2020 und dann solange für eine Gesellschaft gelten, wie für diese Gesellschaft die Insolvenzantragspflichten ausgesetzt sind.

Leistungsverweigerungsrecht

Ein das COVInsAG flankierendes und im zivilrechtlichen Teil des Gesetzespakets enthaltenes Moratorium für u.a. darlehensvertragliche Zins- und Kapitaldienstschulden gilt allein für Verbraucher. Der Entwurf sieht jedoch eine Rechtsverordnungsermächtigung vor, mit der zu einem späteren Zeitpunkt weitere schutzbedürftige Gruppen von Darlehensnehmern, insbesondere Kleinstunternehmen, in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen werden können.

Mit Ablauf des 31. März 2021 tritt das COVInsAG außer Kraft.

Die vollständige Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier.

Über die weiteren Entwicklungen und möglichen weiteren Änderungen des geplanten Gesetzes werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Rufen Sie gerne an oder schreiben Sie uns, wenn Sie hierzu Fragen oder Beratungsbedarf haben.