Nach "EU-ETS" kommt "FuelEU MARITIME"

  • ALLE NEWS, NEWSLETTER

In Kürze gilt in der EU die FuelEU Maritime Verordnung. In diesem Newsletter geben wir Ihnen einen Überblick über die Anforderungen der Verordnung und über mögliche Maßnahmen, um diese Anforderungen zu erfüllen.

Kurz zusammengefasst: In Kürze gilt in der EU die FuelEU Maritime Verordnung mit dem Ziel, die Nutzung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffen in der europäischen Schifffahrt zu erhöhen und bis 2050 den Ausstoß von Treibhausgasen in der Schifffahrt um 80 Prozent zu senken. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Anforderungen der Verordnung und über mögliche Maßnahmen, um diese Anforderungen zu erfüllen.

Ab dem 31. August 2024 haben Schifffahrtsunternehmen in der Europäischen Union die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/E (Verordnung (EU) 2023/1805) - die sogenannte FuelEU Maritime Verordnung - zu beachten. Ziel der Verordnung ist es, die Nutzung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffen in der europäischen Schifffahrt zu erhöhen. Um sich den geforderten Netto-Null-Emissionen des Pakets "Fit for 55" und des Green Deal der EU anzunähern, soll bis 2050 der Ausstoß von Treibhausgasen schrittweise um 80 Prozent reduziert werden. Erneuerbarer Wasserstoff und seine Derivate, Ammoniak, synthetisches Methan und Methanol und synthetischer Diesel werden zukünftig eine größere Rolle in der europäischen Schifffahrt spielen.

Betroffen von der FuelEU Maritime Verordnung sind mit wenigen Ausnahmen und unabhängig von ihrer Flagge alle Schiffe von über 5.000 BRT, die Häfen in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum anlaufen. Gefordert wird der Einsatz von emissionsarmen Kraftstoffen und erneuerbaren Energien sowie die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Zusätzlich zu den Regelungen des europäischen Emissionshandelssystems werden Schifffahrtsunternehmen durch die Verordnung verpflichtet, den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen ihrer Schiffe und deren Konformität mit der FuelEU Maritime Verordnung zu überwachen, die Daten von anerkannten Organisationen verifizieren zu lassen und den zuständigen Behörden zu berichten.

Schifffahrtsunternehmen, deren Schiffe der FuelEU Maritime Verordnung unterfallen, sollen den zuständigen Behörden bis zum 31. August 2024 für jedes ihrer Schiffe ein Konzept für die Überwachung – den sogenannten FuelEU Monitoring Plan – vorlegen. Für Schiffe, die nach dem 31. August 2024 erstmals der FuelEU Maritime Verordnung unterfallen, sollen die Überwachungskonzepte spätestens zwei Monate, nachdem das betreffende Schiff erstmals einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums angelaufen hat, vorgelegt werden. Die Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, ihre Überwachungskonzepte regemäßig zu überprüfen und gegebenenfalls nachzubessern.

Die Treibhausgasemissionen aller Kraftstoffe werden anhand einer Lebenszyklusbetrachtung bewertet – sogenannter Well-to-Wake-Ansatz. Diese Betrachtung berücksichtigt die Treibhausgase Kohlendioxid und Methan sowie Distickstoffmonoxid (Lachgas bzw. N2O). Grundsätzlich sind alle Kraftstoffe zugelassen, allerdings soll die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe nichtbiologischen Ursprungs (Renewable Fuels of Non-Biological Origin / RFNBO) besonders gefördert werden. Darüber hinaus soll ab 2030 für Container- und Passagierschiffe eine Landstrompflicht in Häfen der Europäischen Union gelten.

Schiffe, die Häfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums anlaufen, werden im Rahmen von Hafenstaatskontrollen überprüft. Jeder Mitgliedsstaat hat sicherzustellen, dass jedes sich in einem Hafen seines Hoheitsgebietes befindliche Schiff überprüft und die Übereinstimmung des Schiffes mit der FuelEU Maritime Verordnung nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist an Bord mitzuführen. 

Im Falle von Verstößen sieht die FuelEU Maritime Verordnung Strafzahlungen vor. Die Höhe einer Strafzahlung beträgt EUR 60 pro Gigajoule des Verbrauchs nicht konformen Treibstoffs. Dies entspricht EUR 2.400 pro Tonne VLFSO. Um bei Nichtkonformität eine Doppelsanktionierung der Schifffahrtsunternehmen durch den prüfenden Hafenstaat und den Mitgliedsstaat, in dem das Schifffahrtsunternehmen seinen Sitz hat, zu vermeiden, ist für den Erlass der Strafzahlungen die jeweilige nationale Verwaltungsbehörde verantwortlich, welche sich in dem Land befindet, in dem das Schifffahrtsunternehmen registriert ist. 

Strafzahlungen sollen ausschließlich für Projekte zur Dekarbonisierung innerhalb der Schifffahrt, wie die Entwicklung von Technologien für erneuerbare Kraftstoffe, die Verbesserung von Hafeninfrastrukturen für alternative Kraftstoffe oder die Förderung entsprechender Forschungs- und Entwicklungsprojekte, genutzt werden.

Die Schifffahrtsindustrie wird mit anderen Industrien um die aktuell noch knappen Ressourcen konformer Kraftstoffe konkurrieren. Deshalb sollten Schiffseigentümer vertragliche Vereinbarungen mit Charterern, Bereederern, aber auch mit Kraftstoffanbietern treffen, die Entschädigungsregelungen enthalten, falls diese keine konformen Kraftstoffe einsetzen oder nicht wie vereinbart zur Verfügung stellen. 

Die FuelEU Maritime Verordnung sieht vor, dass zwei oder mehr Schiffe auch unterschiedlicher Schifffahrtsunternehmen sich zu einem Bilanzierungspool zusammenschließen und eine Gesamtkonformitätsbilanz für die gepoolten Schiffe erstellen. Ziel eines solchen Pools ist der Ausgleich zwischen konformen und nicht konformen Schiffen. Die internen und kommerziellen Regelungen eines solchen Pools sind von dem Pool autonom aufzustellen.

Ist ein Schiff innerhalb eines Berichtszeitraums konform, kann sich das Schifffahrtsunternehmen die Differenz zwischen Emissions- und Grenzwert für den folgenden Berichtszeitraum gutschreiben lassen. Im Falle des Überschreitens der Grenzwerte kann das Schifffahrtsunternehmen ein Kontingent zur Überschreitung der Grenzwerte von bis zu zwei Prozent aus dem nachfolgenden Berichtszeitraum nutzen – sogenanntes Banking and Borrowing. 

Voraussichtlich wird durch die Verordnung ein hoher Transformationsdruck entstehen. Wir empfehlen, dass Schifffahrtsunternehmen die jetzt noch verbleibende Zeit nutzen, um die folgenden notwendigen Maßnahmen zu treffen: 

-    Bewertung der fahrenden Flotte

-    Beschaffung emissionsarmer Kraftstoffe

-    Erfüllung der Berichtspflichten

-    Anpassung der Bilanzierung 

-    Vorbereitung von Landstromanschlüssen 

-    Anpassung von Charter-, Management- und Kraftstofflieferverträgen 

-    Erarbeitung von Compliance Strategien wie zum Beispiel das Pooling der Konformitätsbilanzen mehrerer Schiffe
 

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner bei EHLERMANN RINDFLEISCH GADOW oder an Maje Tode oder Sven Deters.