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§ 179a AktG nicht analog auf die Komman­dit­ge­sell­schaft anwendbar – Recht­liche Unsicher­heiten beim Kauf und Verkauf von Schiffen damit weitgehend beseitigt

By 6. Juli 2022No Comments

§ 179a AktG nicht analog auf die Komman­dit­ge­sell­schaft anwendbar – Recht­liche Unsicher­heiten beim Kauf und Verkauf von Schiffen damit weitgehend beseitigt

6. Juli 2022

Kurz zusam­men­ge­fasst:  Der Bundes­ge­richtshof hat seine strengen Anfor­de­rungen an Gesell­schaf­ter­be­schlüsse bei der Veräu­ßerung des gesamten Vermögens einer Komman­dit­ge­sell­schaft gelockert. § 179a AktG ist danach auf die Komman­dit­ge­sell­schaft nicht analog anwendbar. Für den Verkauf eines Schiffes durch eine typische Einschiffs­ge­sell­schaft (GmbH & Co. KG) besteht damit weitgehend Rechts­si­cherheit hinsichtlich der notwen­digen Betei­ligung der Gesell­schafter. Ein beson­deres Augenmerk sollte von Anfang an auf die Gestaltung des Gesell­schafts­ver­trages und der jewei­ligen Klauseln gelegt werden.

In der recht­lichen Kommen­tar­li­te­ratur bestand lange Zeit Uneinigkeit darüber, ob § 179a AktG auf die Komman­dit­ge­sell­schaft analog anwendbar sei. Dafür sprach insbe­sondere ein Urteil des Bundes­ge­richts­hofes („BGH“) aus dem Jahr 1995, das aber seitdem nicht mehr höchst­rich­terlich zur Dispo­sition stand. Worum geht es dabei genau? Gemäß § 179a AktG bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Aktien­ge­sell­schaft zur Übertragung des gesamten Gesell­schafts­ver­mögens verpflichtet, eines Beschlusses der Haupt­ver­sammlung mit 75%-Mehrheit. Außerdem ist der Vertrag bereits im Vorfeld der Haupt­ver­sammlung zur Einsicht der Aktionäre auszu­legen. Übertragen auf eine typische Einschiffs­ge­sell­schaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG hätte dies bei einem Verkauf eines Schiffes (im Regelfall der einzige wesent­liche Vermö­genswert) bedeutet, dass der Kaufvertrag in seiner finalen Form eines zustim­menden Gesell­schaf­ter­be­schlusses mit 75%-Mehrheit bedurft hätte. „Vorrats­be­schlüsse“, auch wenn sie mit einer Mehrheit von 75% gefasst wurden, genügten daher in der Regel nicht diesen Anfor­de­rungen. Fehlte aber der nach dieser Recht­spre­chung erfor­der­liche Beschluss, wäre die Unwirk­samkeit des Kaufver­trages die Folge gewesen, und zwar unabhängig davon, ob der Käufer des Schiffes Kenntnis vom Fehlen des Gesell­schaf­ter­be­schlusses hatte oder nicht. Insbe­sondere die Einholung einer Zustimmung auf Basis des finalen Vertrages erschien aller­dings praktisch angesichts der üblicher­weise schnellen Durch­führung einer solchen Trans­aktion kaum umsetzbar. Bisweilen wurden daher nachträg­liche Geneh­mi­gungs­be­schlüsse der Gesell­schafter eingeholt.

Für die GmbH hatte der BGH bereits im Jahr 2019 entschieden, dass § 179a AktG nicht analog anwendbar sei. Diese Aussage wiederholt er nunmehr für die KG und gibt damit die alte Position aus dem Jahr 1995 ausdrücklich auf. Dies stützt der BGH im Wesent­lichen darauf, dass keine für eine Analogie erfor­der­liche planwidrige Regelungs­lücke vorliege, da der Schutz der Gesell­schafter bereits nach den bestehenden Regelungen hinrei­chend sei. Was bedeutet dies nun für die Praxis, insbe­sondere in der für die Schiff­fahrt besonders relevanten Situation eines Verkaufs des Schiffes als einzigem wesent­lichen Vermö­gens­gutes der Gesellschaft?

Erstens wird ein zustim­mender Gesell­schaf­ter­be­schluss in aller Regel weiterhin erfor­derlich sein, aller­dings ohne die strengen formalen Vorgaben des Aktien­rechts. Denn zur Vornahme eines über den gewöhn­lichen Betrieb des Handels­ge­werbes der Gesell­schaft hinaus­ge­henden Geschäfts, muss die Geschäfts­führung bei der Komman­dit­ge­sell­schaft einen zustim­menden Beschluss aller Gesell­schafter einholen, sofern nicht nach dem Gesell­schafts­vertrag eine Mehrheits­ent­scheidung zulässig ist. Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesell­schafts­ver­mögens ist in aller Regel ein solches über den gewöhn­lichen Betrieb hinaus­ge­hendes Geschäft. Eine Ausnahme vom Beschluss­erfor­dernis könnte sich nur insofern ergeben, als die Zustimmung der Gesell­schafter bereits im Gesell­schafts­vertrag selbst angelegt ist. Auch sollten sogenannte Vorrats­be­schlüsse in Zukunft grund­sätzlich unbedenklich sein, solange der Verkauf sich in den abgesteckten Bahnen bewegt.

Zweitens betont der BGH ausdrücklich, dass es ein wesent­licher Gedanke des Geschäfts­ver­kehrs sei, dass die Parteien grund­sätzlich auf die sich aus dem Handels­re­gister ergebende Vertre­tungs­re­gelung vertrauen dürften. Dies gelte bei der KG im Vergleich zur AG umso mehr, als der Umfang des jewei­ligen Geschäftes aufgrund der gerin­geren Bilanz­pu­bli­zität schwerer nachzu­voll­ziehen sei.

Drittens hat der BGH ausdrücklich offen­ge­lassen, ob auch bei einer Publi­kums­per­so­nen­ge­sell­schaft, bei der die Einwir­kungs­mög­lich­keiten des Komman­di­tisten denje­nigen eines Aktionärs vergleichbar gering sind, eine entspre­chende Anwendung von § 179a AktG ausscheidet. Dies bedurfte im konkreten Fall keiner Entscheidung.

Zusam­men­fassend lässt sich feststellen, dass nunmehr hinsichtlich der Beschluss­erfor­der­nisse bei einer Komman­dit­ge­sell­schaft weitgehend Rechts­si­cherheit besteht. Ein beson­deres Augenmerk sollte von Anfang an auf die Gestaltung des Gesell­schafts­ver­trages gelegt werden. Jedoch hat sich der BGH zur Beschluss­fassung in der Publi­kums­per­so­nen­ge­sell­schaft noch eine Hintertür offengelassen.

Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprech­part­nerin oder Ihren Ansprech­partner bei EHLERMANN RINDFLEISCH GADOW oder an Dr. Carolin Schmeding oder Dr. Hauke Rittscher.

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